I.
Unter dem Namen Stiftung der kleinen Freuden besteht mit Sitz in Basel eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 (achtzig) und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist im Handelsregister Basel-Stadt eingetragen.

II.
Die Stiftung bezweckt Kindern aus weniger privilegierten Verhältnissen mit kleinen Geschenken Freude zu bereiten. Damit soll den Beschenkten der Glaube an sich selbst und deren Vertrauen in die Mitmenschen gefördert werden. Die Stiftung erwartet zur Auffindung bedürftiger Fälle die Mitarbeit der Öffentlichkeit sowie von Spitälern, Fürsorgeinstitutionen, Behörden, Pfarrämtern und so weiter. Die Stiftung kann auch im In- und Ausland Projekte von Institutionen unterstützen, die dem Wohl von Kindern dienen. Zudem kann die Stiftung eigene Projekte der Kinderhilfe realisieren.

III.
Als anfängliches Stiftungsvermögen wurde bei Errichtung der Stiftung ein Betrag von CHF 20’000.-- (Franken zwanzigtausend) gewidmet. Die weitere Äufnung erfolgt durch Zuweisung des Erlöses von Wohltätigkeitsanlässen, welche von der Stiftung organisiert werden sowie durch freiwillige Spenden der Industrie, des Handels und Gewerbes, von Banken und Privaten, ferner durch Schenkungen und Legate. Alle Zahlungen erfolgen auf das Bankkonto der Stiftung.

IV.
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat aus einem oder mehreren Mitgliedern. Weitere Mitglieder werden durch Kooptation ernannt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch den Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern schriftlich und mit Angabe der Traktanden mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Sitzungstage. Den Vorsitz an den Sitzungen des Stiftungsrates führt der Präsident oder in dessen Verhinderung ein anderes vom Stiftungsrat bezeichnetes Mitglied. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich offen und mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Beschlussfassungen auf dem Zirkularwege sind zulässig.